GESCHÄFTSORDNUNG des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.   als PDF-Datei

 1. Diese Geschäftsordnung regelt im einzelnen den Ablauf der Mitgliederversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. (nachstehend kurz "Verband" genannt) soweit dieser nicht in der Satzung anders vorgegeben ist. Sie ist auch sinngemäß maßgebend bei allen Tagungen des Verbandes, wie z.B. Vorstandssitzungen, Hauptausschusssitzungen, Sportausschusssitzungen, Fachwartetagungen oder Jugendleitertagungen.

Nachfolgend werden alle Arten von Versammlungen, Tagungen oder Sitzungen als "Versammlungen" bezeichnet.

 2. Zu Versammlungen ist grundsätzlich schriftlich einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, wobei die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte durch Beschluss der Tagungsteilnehmer geändert werden kann.

 3. Nach Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter oder ein Beauftragter in einer Liste die Anwesenheit und die Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer fest, und stellt danach die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.

 4. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, sind Organe des Verbandes grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des betreffenden Ausschusses (Organ) erschienen sind.

 5. Bei allen Versammlungen ist eine Rednerliste zu führen, die in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu halten ist.

 6. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, diesen Teilnehmern in der eingetragenen Reihenfolge das Wort zur Sache zu erteilen, wobei er selbst in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen kann.

 7. Mitglieder der Organe des Verbandes, die eine Erklärung zur Sache abgeben wollen, können ebenfalls außer der Reihe das Wort erhalten.

 8. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung muss ebenso wie eine gerade zur Beratung stehende Sache vor etwa noch eingetragenen Rednern gestattet werden.

 9. Ein Redner kann jederzeit zugunsten eines nach ihm in der Liste eingetragenen Redners auf das Wort verzichten.

10. Redner, die sich ungebührend verhalten und den Anstand verletzen, hat der Versammlungsleiter zu rügen. Verstößt der Redner weiterhin gegen die Rednerordnung oder spricht er nicht zur Sache, so ist er zu verwarnen, und nach erfolgter Verwarnung ist ihm bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für den zur Tagesordnung stehenden Beratungspunkt vom Versammlungsleiter das Wort zu entziehen. Bei groben Verstößen und Störungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Teilnahme an der Versammlung ausschließen.

11. Anträge auf Schluss einer Debatte können jederzeit gestellt werden. Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann nicht den Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt und diesem Antrag von der Mehrheit zugestimmt, dann ist die Rednerliste zu verlesen, danach kann noch ein Redner für und ein Redner gegen die zur Debatte stehende Sache sprechen. Wenn erforderlich, erfolgt eine anschließende Abstimmung, danach ist die Debatte abgeschlossen.

12. Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Reihenfolge, in der die Anträge in der Einladung festgesetzt sind, wobei die Reihenfolge der Abstimmung geändert werden kann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer dieses verlangen.

13. Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter festgelegt. In der Regel erfolgen die Abstimmungen, soweit es die Satzung nichts anders bestimmt, durch Handerheben oder durch Zeigen einer dafür bestimmten farbigen Karte. Geheime Abstimmung mit Stimmzettel muss jedoch erfolgen, wenn bei der herbeizuführenden offenen Abstimmung dieses von mindestens einem Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer gefordert wird. Die Stimmzettel müssen äußerlich so gekennzeichnet sein, dass zwar die Geheimhaltung der Abstimmung gewahrt bleibt, aber die Reihenfolge der Wahlgänge ersichtlich ist.

14. Bei Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen entscheidend. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

15. Vor jeder Wahl oder Abstimmung ist eine Wahlkommission zu bestellen, die aus mindestens drei Teilnehmern bestehen muss. Die Wahlkommission hat u.a. die Aufgaben, die Stimmzettel auszuwerten, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Wurden mehr Stimmen abgegeben, als insgesamt auf alle Stimmberechtigten entfallen, ist die Wahl ungültig und zu wiederholen. Die Gültigkeit und das Ergebnis einer Wahl ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu protokollieren und dem Versammlungsleiter schriftlich mitzuteilen. Der Schriftführer der Versammlung hat das Ergebnis der Abstimmung im Protokoll der Versammlung aufzuführen.

Ziffer  15 findet keine Anwendung bei Vorstands-, Haupt- und Sportausschusssitzungen.

16. Die Protokolle, die über alle Versammlungen zu führen sind, müssen in besonderen Mappen gesammelt und am Ende eines Geschäftsjahres in geeigneter Weise aufbewahrt werden.

17. Einwendungen gegen den Inhalt und die Form und Fassung der Protokolle müssen schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe in der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Einwendungen müssen auf der nächsten Versammlung behandelt werden.

18. Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V., sie wurde am 28. Februar 2004 von der Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen und genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover am  12. Juli 2005, Nr. VR 2976.

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