GESCHÄFTSORDNUNG des Radsportverbandes Niedersachsen
e.V.
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1.
Diese Geschäftsordnung regelt im einzelnen den Ablauf der Mitgliederversammlung
und außerordentlichen Mitgliederversammlung des Radsportverbandes Niedersachsen
e.V. (nachstehend kurz "Verband" genannt) soweit dieser nicht in der
Satzung anders vorgegeben ist. Sie ist auch sinngemäß maßgebend bei allen
Tagungen des Verbandes, wie z.B. Vorstandssitzungen, Hauptausschusssitzungen,
Sportausschusssitzungen, Fachwartetagungen oder Jugendleitertagungen.
Nachfolgend werden alle Arten von Versammlungen, Tagungen oder
Sitzungen als "Versammlungen" bezeichnet.
2. Zu Versammlungen ist grundsätzlich schriftlich einzuladen. Die
Einladung muss die Tagesordnung enthalten, wobei die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte durch Beschluss der Tagungsteilnehmer geändert werden kann.
3. Nach Eröffnung der Versammlung stellt der Versammlungsleiter
oder ein Beauftragter in einer Liste die Anwesenheit und die Anzahl der stimmberechtigten
Teilnehmer fest, und stellt danach die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
4. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, sind Organe des Verbandes
grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
betreffenden Ausschusses (Organ) erschienen sind.
5. Bei allen Versammlungen ist eine Rednerliste zu führen, die in
der Reihenfolge der Wortmeldungen zu halten ist.
6. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, diesen Teilnehmern in
der eingetragenen Reihenfolge das Wort zur Sache zu erteilen, wobei er selbst
in jedem Falle außer der Reihe das Wort ergreifen kann.
7. Mitglieder der Organe des Verbandes, die eine Erklärung zur
Sache abgeben wollen, können ebenfalls außer der Reihe das Wort erhalten.
8. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung muss ebenso wie eine
gerade zur Beratung stehende Sache vor etwa noch eingetragenen Rednern
gestattet werden.
9. Ein Redner kann jederzeit zugunsten eines nach ihm in der
Liste eingetragenen Redners auf das Wort verzichten.
10. Redner, die sich ungebührend verhalten und den Anstand verletzen,
hat der Versammlungsleiter zu rügen. Verstößt der Redner weiterhin gegen die
Rednerordnung oder spricht er nicht zur Sache, so ist er zu verwarnen, und nach
erfolgter Verwarnung ist ihm bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens für
den zur Tagesordnung stehenden Beratungspunkt vom Versammlungsleiter das Wort
zu entziehen. Bei groben Verstößen und Störungen der Versammlung kann der
Versammlungsleiter den Schuldigen von der weiteren Teilnahme an der Versammlung
ausschließen.
11. Anträge auf Schluss einer Debatte können jederzeit gestellt werden.
Ein Redner, der bereits zur Sache gesprochen hat, kann nicht den Antrag auf
Schluss der Debatte stellen. Wird Antrag auf Schluss der Debatte gestellt und
diesem Antrag von der Mehrheit zugestimmt, dann ist die Rednerliste zu
verlesen, danach kann noch ein Redner für und ein Redner gegen die zur Debatte
stehende Sache sprechen. Wenn erforderlich, erfolgt eine anschließende
Abstimmung, danach ist die Debatte abgeschlossen.
12. Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Reihenfolge, in der die
Anträge in der Einladung festgesetzt sind, wobei die Reihenfolge der Abstimmung
geändert werden kann, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer dieses
verlangen.
13. Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Art der Abstimmung vom
Versammlungsleiter festgelegt. In der Regel erfolgen die Abstimmungen, soweit
es die Satzung nichts anders bestimmt, durch Handerheben oder durch Zeigen
einer dafür bestimmten farbigen Karte. Geheime Abstimmung mit Stimmzettel muss
jedoch erfolgen, wenn bei der herbeizuführenden offenen Abstimmung dieses von
mindestens einem Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Teilnehmer gefordert wird. Die Stimmzettel müssen äußerlich so gekennzeichnet
sein, dass zwar die Geheimhaltung der Abstimmung gewahrt bleibt, aber die
Reihenfolge der Wahlgänge ersichtlich ist.
14. Bei Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen entscheidend. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hat im
ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
15. Vor jeder Wahl oder Abstimmung ist eine Wahlkommission zu
bestellen, die aus mindestens drei Teilnehmern bestehen muss. Die
Wahlkommission hat u.a. die Aufgaben, die Stimmzettel auszuwerten, die
abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Wurden mehr Stimmen
abgegeben, als insgesamt auf alle Stimmberechtigten entfallen, ist die Wahl
ungültig und zu wiederholen. Die Gültigkeit und das Ergebnis einer Wahl ist von
den Mitgliedern der Wahlkommission zu protokollieren und dem Versammlungsleiter
schriftlich mitzuteilen. Der Schriftführer der Versammlung hat das Ergebnis der
Abstimmung im Protokoll der Versammlung aufzuführen.
Ziffer 15 findet keine
Anwendung bei Vorstands-, Haupt- und Sportausschusssitzungen.
16. Die Protokolle, die über alle Versammlungen zu führen sind, müssen
in besonderen Mappen gesammelt und am Ende eines Geschäftsjahres in geeigneter
Weise aufbewahrt werden.
17. Einwendungen gegen den Inhalt und die Form und Fassung der
Protokolle müssen schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe in
der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Einwendungen müssen auf der
nächsten Versammlung behandelt werden.
18. Diese Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung des
Radsportverbandes Niedersachsen e.V., sie wurde am 28. Februar 2004 von der
Mitgliederversammlung des Verbandes beschlossen und genehmigt und tritt mit
der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover am
12. Juli 2005, Nr. VR 2976.