Jugendordnung
als PDF-Datei
![]()
Diese Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2007 in Schwanewede beschlossen worden.
§ 1 Einleitung
§ 2 Name und Wesen
§ 3 Zweck und Ziel
§ 4 Grundsätze
§ 5 Zugehörigkeit
Mitglieder der
Radsportjugend Niedersachsen sind gemäß dieser Jugendordnung alle männlichen
und weiblichen Jugendlichen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie die gewählten Jugendleiter des Verbandes, der Gliederungen und der Vereine.
§ 6 Organe
Die Organe der Radsportjugend sind:
die Vollversammlung
der Jugendleiter
der Vertreter des Jugendleiters
§ 7 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung wird vom Jugendleiter, im Verhinderungsfall von dem
Vertreter des Jugendleiters geleitet. Sollte weder der Jugendleiter noch sein
Vertreter zur Verfügung stehen, setzt der Präsident des Verbandes einen
Versammlungsleiter ein, der von der Versammlung bestätigt werden muss. Von der
Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Vollversammlung als oberstes
Organ der Radsportjugend setzt sich zusammen aus:
dem Jugendleiter
dem Vertreter des
Jugendleiters
den Jugendleitern der
Radsport-Bezirke, -Regionen und -Kreise
den Jugendleitern der
Vereine
2.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
Beratung
und Beschlussfassung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Verbandsjugend,
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des
Jugendleiters und seines Stellvertreters,
Entlastung des
Verbandsjugendleiters und seines Vertreters,
Wahl
des Jugendleiters und seines Vertreters
Beratung
und Beschluss von Anträgen
Aufgaben
und Ziele festzulegen
Ort
und Termin der Vollversammlung festzulegen
3.
Fristen und Formalien
Die Vollversammlung muss
mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung
des Verbandes einberufen werden.
Die Einladung zur
Vollversammlung erfolgt schriftlich und im Internet spätestens vier Wochen vor
der Vollversammlung oder durch Veröffentlichung im Organ des BDR mit den
amtlichen Nachrichten.
Die Vollversammlung ist
mit mindestens fünf Delegierten und dem Jugendleiter oder seinem gewählten
Stellvertreter beschlussfähig.
4.
Abstimmungen und Wahlen
Der Jugendleiter, sein
Stellvertreter und die Delegierten haben je eine Stimme. Stimmenübertragung ist
nicht zulässig. Die Delegierten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Bei
Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen.
Beschlüsse und Anträge
zur Änderung der Jugendordnung werden vom Jugendleiter zur
Mitgliederversammlung des Verbandes beantragt und auf der Mitgliederversammlung
des Verbandes behandelt und beschlossen. Die entsprechenden Fristen und
Bestimmungen der Satzung des Verbandes § 12 sind zu beachten.
Wahlen
erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Verbandes Ziffer 13.
Die Wahl von nicht
anwesenden Mitgliedern ist möglich, wenn ihr Einverständnis zur Kandidatur und
zur Annahme der Wahl schriftlich dem Versammlungsleiter vorliegt.
§
8 Jugendleiter und Vertreter des
Jugendleiters
1.
Allgemeines
Der
Jugendleiter vertritt die Interessen und Anliegen der Radsportjugend im
Vorstand des Verbandes. Er wird gemäß der Satzung des Verbandes ( § 15 Ziffer 3
) auf der Mitgliederversammlung nach den olympischen Sommerspielen entsprechend
des Beschlusses der Vollversammlung vorgeschlagen und von den Delegierten
der Mitgliederversammlung für vier
Jahre bestätigt.
Der
Vertreter des Jugendleiters wird von der Vollversammlung der Radsportjugend im
Jahr vor den olympischen Sommerspielen
für vier Jahre gewählt.
Der
Jugendleiter und sein Stellvertreter müssen volljährig sein.
Scheidet der Jugendleiter aus, übernimmt der Vertreter die Aufgaben des Jugendleiters bis zur nächsten Vollversammlung. Der daraufhin neu gewählte Jugendleiter muss von der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes bestätigt werden.
2. Aufgaben und deren Ausführung
Der Jugendleiter ist für
alle überfachlichen Angelegenheiten der Radsportjugend Niedersachsen zuständig
und ist Mitglied im Vorstand und im Hauptausschuss des Verbandes.
Der Jugendleiter vertritt
die Radsportjugend gemäß der Satzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der
Vollversammlung nach innen und außen.
Der Jugendleiter kann zu
seiner Unterstützung zu bestimmten Projekten Mitglieder der Vollversammlung
einsetzen.
Der Vertreter des Jugendleiters vertritt den Jugendleiter im Verhinderungsfall und kann vom Jugendleiter mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Vertreter hat in seiner Funktion als Vertreter des Jugendleiters kein Stimmrecht im Vorstand und Hauptausschuss des Verbandes sowie in der Mitgliederversammlung.
§ 9
Inkrafttreten