Jugendordnung   als PDF-Datei

Diese Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung am 24. Februar 2007 in Schwanewede beschlossen worden.

§ 1 Einleitung

  1. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V., nachfolgend kurz "Verband" genannt.
  2. Auf sportlichem Gebiet sind für die Jugend des Verbandes u.a. die Sportordnung, Regelungen und Beschlüsse sowie die Wettkampfbestimmungen des BDR maßgebend.

§ 2 Name und Wesen

  1. Die Radsportjugend Niedersachsen ist die Jugendorganisation des Verbandes.
  2. Sie wird von den Jugendlichen und deren Vertreter (§ 7.1 der Jugendordnung) gebildet.
  3. Die Radsportjugend gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
  4. Alle aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§ 3 Zweck und Ziel

  1. Die Radsportjugend Niedersachsen fördert durch die Jugendarbeit in den Vereinen, die Möglichkeit junger Menschen in zeitgemäßer Form Sport zu treiben.
  2. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der Radsporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu länderübergreifender Verständigung wecken.
  3. Die Radsportjugend koordiniert und unterstützt die gemeinsame sportliche und allgemeine Jugendarbeit ihrer Mitglieder und vertritt die gemeinsamen Interessen der Radsportjugend Niedersachsen. Sie bietet jungen Menschen ein Forum, eigene Interessen selbst zu vertreten.

§ 4 Grundsätze

  1. Die Radsportjugend Niedersachsen bekennt sich zu einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und  die Mitverantwortung der Jugend ein.
  2. Sie ist parteipolitisch unabhängig und neutral.
  3. Sie tritt für die Menschenrechte und für Toleranz hinsichtlich Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.

§ 5 Zugehörigkeit

      Mitglieder der Radsportjugend Niedersachsen sind gemäß dieser Jugendordnung alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sowie die gewählten Jugendleiter des Verbandes, der Gliederungen und der Vereine.

§ 6 Organe

Die Organe der Radsportjugend sind:

  1.  die Vollversammlung

  2.  der Jugendleiter

  3.  der Vertreter des Jugendleiters


  4.  

§ 7 Vollversammlung

 

1.   Die Vollversammlung wird vom Jugendleiter, im Verhinderungsfall von dem Vertreter des Jugendleiters geleitet. Sollte weder der Jugendleiter noch sein Vertreter zur Verfügung stehen, setzt der Präsident des Verbandes einen Versammlungsleiter ein, der von der Versammlung bestätigt werden muss. Von der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Vollversammlung als oberstes Organ der Radsportjugend setzt sich zusammen aus:

 

2.       Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

 

3.       Fristen und Formalien

Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr, spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Verbandes einberufen werden.

 

Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich und im Internet spätestens vier Wochen vor der Vollversammlung oder durch Veröffentlichung im Organ des BDR mit den amtlichen Nachrichten.

 

Die Vollversammlung ist mit mindestens fünf Delegierten und dem Jugendleiter oder seinem gewählten Stellvertreter beschlussfähig.

 

4.       Abstimmungen und Wahlen

Der Jugendleiter, sein Stellvertreter und die Delegierten haben je eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Die Delegierten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

 

Beschlüsse und Anträge zur Änderung der Jugendordnung werden vom Jugendleiter zur Mitgliederversammlung des Verbandes beantragt und auf der Mitgliederversammlung des Verbandes behandelt und beschlossen. Die entsprechenden Fristen und Bestimmungen der Satzung des Verbandes § 12 sind zu beachten.

 

Wahlen erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Verbandes Ziffer 13.

 

Die Wahl von nicht anwesenden Mitgliedern ist möglich, wenn ihr Einverständnis zur Kandidatur und zur Annahme der Wahl schriftlich dem Versammlungsleiter vorliegt.

 

§ 8 Jugendleiter und Vertreter des Jugendleiters

 

1.       Allgemeines

Der Jugendleiter vertritt die Interessen und Anliegen der Radsportjugend im Vorstand des Verbandes. Er wird gemäß der Satzung des Verbandes ( § 15 Ziffer 3 ) auf der Mitgliederversammlung nach den olympischen Sommerspielen entsprechend des Beschlusses der Vollversammlung vorgeschlagen und von den Delegierten der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestätigt.

 

Der Vertreter des Jugendleiters wird von der Vollversammlung der Radsportjugend im Jahr vor den olympischen Sommerspielen für vier Jahre gewählt.

 

Der Jugendleiter und sein Stellvertreter müssen volljährig sein.

 

Scheidet der Jugendleiter aus, übernimmt der Vertreter die Aufgaben des Jugendleiters bis zur nächsten Vollversammlung. Der daraufhin neu gewählte Jugendleiter muss von der nächsten Mitgliederversammlung des Verbandes bestätigt werden.

 

2.         Aufgaben und deren Ausführung

Der Jugendleiter ist für alle überfachlichen Angelegenheiten der Radsportjugend Niedersachsen zuständig und ist Mitglied im Vorstand und im Hauptausschuss des Verbandes.

Der Jugendleiter vertritt die Radsportjugend gemäß der Satzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Vollversammlung nach innen und außen.

Der Jugendleiter kann zu seiner Unterstützung zu bestimmten Projekten Mitglieder der Vollversammlung einsetzen.

Der Vertreter des Jugendleiters vertritt den Jugendleiter im Verhinderungsfall und kann vom Jugendleiter mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Vertreter hat in seiner Funktion als Vertreter des Jugendleiters kein Stimmrecht im Vorstand und Hauptausschuss des Verbandes sowie in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Diese Jugendordnung wurde am 24. Februar 2007 auf der Mitgliederversammlung des Radsportverbandes Niedersachsen in Schwanewede beschlossen und genehmigt und tritt mit gleichem Datum in Kraft.
  2. Die bisherige Fassung der Jugendordnung des Verbandes ist mit dem Inkrafttreten dieser Jugendordnung ungültig.

 

 

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