Druck:04.09.2007 10:30© Radsportverband Niedersachsen e.V.
SATZUNG des Radsportverbandes Niedersachsen
e.V.
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Präambel
Alle aufgeführten Funktionen stehen unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen. Der Radsportverband Niedersachsen e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
|
1. |
Der Verein führt den Namen "Radsportverband Niedersachsen e.V.", nachfolgend kurz "Verband" genannt. |
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2. |
Der Verband ist der freiwillige
Zusammenschluss von Radsportvereinen oder Radsportabteilungen, die ihren Sitz
in Niedersachsen haben (nachfolgend „Vereine“ genannt) und deren Mitgliedern
sowie von Einzelmitgliedern. Sein Gebiet entspricht dem des Landes
Niedersachsen. |
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3. |
Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen |
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4. |
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck und Aufgaben
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1. |
Der Verband bezweckt die Pflege, Förderung und Beaufsichtigung des Radsports und Radfahrwesens in Niedersachsen, sowie die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. |
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2. |
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: |
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a) |
Förderung und Entwicklung des Radsports für alle |
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b) |
Vertretung des Radsports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen auf Verbandsebene |
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c) |
Förderung der radsportlichen und allgemeinen Jugendarbeit |
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d) |
Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine |
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e) |
Verwertung der Medienrechte aus eigenen Veranstaltungen |
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f) |
Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Übungsleitern, Spielleitern, Kommissären und Kampfrichtern. |
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3. |
Als Verband, dessen Vereine und Mitglieder den Radsport auch in der freien Natur ausüben, beachtet der Verband den Schutz der Umwelt und fördert die umweltgerechte Ausübung der durch die Mitglieder betriebenen Radsportarten. |
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4. |
Der Verband erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Umlagen, Gebühren und weitere Beiträge können sachbezogen erhoben werden. |
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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1. |
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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2. |
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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3. |
Die Mittel des Verbandes und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Gewinnanteile. |
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4. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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5. |
Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen, insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen sowie nachgewiesene sonstige Auslagen - soweit sie angemessen sind - erstattet werden. Angemessene Pauschalen sind zulässig. |
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6. |
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verband keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. |
§ 4 Verbandszugehörigkeit
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1. |
Der Verband ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e. V. (nachfolgend LSB genannt) und im Bund Deutscher Radfahrer e. V. (nachfolgend BDR genannt). Der Verband kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben. Der Verband kann sich an Gesellschaften und anderen Vereinigungen beteiligen oder solche gründen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern hierdurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird. |
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2. |
Die Mitgliedschaft im Verband setzt eine Mitgliedschaft der Vereine im LSB voraus. |
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3. |
In überfachlicher Hinsicht gelten die Satzung und Beschlüsse des Landessportbundes Niedersachsen e.V. |
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4. |
Sportlich ist der Verband dem BDR angeschlossen. Es sind daher u.a. die Sportordnung, Regelungen und Beschlüsse sowie die Wettkampfbestimmungen des BDR für den Verband, seine Mitglieder und Vereine maßgebend. |
§ 5 Gliederungen
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1. |
Das Gebiet des Verbandes gliedert sich in Bezirke, Regionen und Kreise, die soweit vorhanden mit der Bezirks- , Regions- und Kreisaufteilung des Landes Niedersachsen identisch sind. |
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2. |
Die Radsportbezirke, Radsportregionen und Radsportkreise (nachfolgend nur noch Bezirke, Regionen oder Kreise genannt) und deren Vereine sind wirtschaftlich selbständig und besitzen die eigene Rechtsfähigkeit. Der Verband haftet nicht für ihre Verbindlichkeiten. Sie fördern im Rahmen ihrer räumlichen Zuständigkeit in eigener Verantwortung durch besondere Maßnahmen die Zielsetzung des Verbandes. Die Bezirke, Regionen und Kreise umfassen die in ihrem Bereich ansässigen Mitgliedsvereine des Verbandes. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Verband erworben. Ihre Satzung muss der Satzung des Verbandes entsprechen und darf nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Die Bildung von selbständigen Untergliederungen ist unzulässig. |
|
3. |
In sportlicher Hinsicht sind die Bezirke, Regionen, Kreise und Vereine dem Verband und dem BDR angeschlossen. Sie sind verpflichtet, den Mitgliedern des Verbandsvorstandes oder dessen Beauftragten die Teilnahme an den ordentlichen Versammlungen zu gestatten und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet, die vom Verband geforderten Auskünfte über Einrichtungen, Mitgliederstand, Satzungen und Satzungsänderungen zu erteilen. Die Gliederungen sind darüber hinaus verpflichtet, über die wirtschaftliche Situation Auskunft zu erteilen. |
§ 6 Mitgliedschaft
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1. |
Die ordentliche Mitgliedschaft im Verband können alle gemeinnützigen Vereine erwerben, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, Mitglied im LSB sind und die die in § 2 genannten Zwecke verfolgen. Ihre Satzung muss der Satzung des Verbandes entsprechen und darf nicht im Widerspruch zu dieser stehen. |
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2. |
Alle am Radsport interessierten natürlichen Personen können Einzelmitglieder des Verbandes werden. Einzelmitglieder haben kein Stimmrecht. |
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3. |
Außerordentliche Mitglieder können werden: Organisationen, Verbände und Gemeinschaften, die an der Förderung des Radsports interessiert sind. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. |
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4. |
Um Mitglied im Verband zu werden, muss ein formloser schriftlicher Antrag an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. |
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5. |
Über die Aufnahme von Vereinen, Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. In den Jahren ohne Mitgliederversammlung entscheidet der Hauptausschuss endgültig. |
|
6. |
Nach Aufnahme eines Vereins in den Verband werden automatisch auch alle Mitglieder dieses Vereins, bzw. der gemeldeten Abteilung, Mitglied im Verband. Die Vereine sind daher verpflichtet, gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag eine komplette namentliche Liste ihrer Mitglieder, bzw. die Mitglieder der gemeldeten Abteilung, dem Verband einzureichen und laufend ihre Neuaufnahmen und Abgänge schriftlich zu melden. |
|
7. |
Mitglieder unter 18 Jahren sind Schüler- bzw. Jugendmitglieder. Für sie gilt im besonderen die Jugendordnung des Verbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
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8. |
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Sie brauchen nicht Mitglied des LSB zu sein. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium des Verbandes. |
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
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1. |
Die Mitgliedschaft endet: |
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a) |
durch die Auflösung eines Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks |
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b) |
durch das Ausscheiden eines Vereins aus dem LSB |
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c) |
durch Austritt |
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d) |
durch Tod |
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e) |
durch Ausschluss |
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2. |
Der Austritt eines Vereines, außerordentlichen Mitgliedes oder Einzelmitgliedes aus dem Verband kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres durch einen eingeschriebenen Brief der Geschäftsstelle des Verbandes mitgeteilt werden muss. |
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|
a) |
Die Abmeldung von Vereins- bzw. Abteilungsmitgliedern kann ebenfalls nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldungen müssen von den Vereinen, wenn vom Hauptausschuss nicht anders festgelegt, bis zum 31. Januar des Folgejahres der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich mitgeteilt werden. |
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3. |
Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen: |
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a) |
Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Beschlüsse des Verbandes, gegen die Satzung, Sportordnung, Wettkampfbestimmungen oder Beschlüsse des BDR gröblichst zuwiderhandelt, insbesondere auch wenn es gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt. |
|
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b) |
Wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem Verband gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zweimal vergeblich gemahnt worden ist. |
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|
c) |
Wenn das Mitglied (Verein) die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert. |
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4. |
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums der Hauptausschuss des Verbandes. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich begründet Einspruch beim Präsidenten eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das Schiedsgericht. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Einspruchsbescheides schriftlich begründet Berufung beim Präsidenten eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig. Einspruch und Berufung sind kostenpflichtig. Die Höhe der Einspruchs- und Berufungsgebühr wird vom Hauptausschuss jährlich festgelegt und ist innerhalb der vierwöchigen Einspruchs- bzw. Berufungsfrist auf ein Verbandskonto einzuzahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung erlischt der Einspruch bzw. die Berufung ohne weitere Verhandlung. Der Nachweis der fristgerechten Zahlung liegt beim Zahler. Anträge auf Ausschluss eines Vereins- bzw. Abteilungsmitgliedes aus dem Verband kann auch der Verein, dem das Mitglied angehört, oder wenn es sich um Vereine oder Abteilungen handelt, die ausgeschlossen werden sollen, der zuständige Bezirk, die Region oder der Kreis stellen. |
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5. |
Alle aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt. |
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6. |
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. |
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§ 8 Rechte der Mitglieder
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1. |
Die Mitgliedsvereine des Verbandes sind berechtigt: |
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a) |
nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Zur Tagesordnung dürfen auf der Mitgliederversammlung nur die delegierten Verbandsmitglieder sprechen. |
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b) |
die Wahrung ihrer Interessen durch den Verband zu verlangen, soweit der Verband dafür zuständig ist, |
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|
c) |
die vom Verband geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen zu benutzen. |
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|
d) |
die Beratung des Verbandes in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen, |
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|
e) |
Die Vorstands- , Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten des Verbandes haben zu allen Veranstaltungen des Verbandes, seiner Gliederungen (§ 5) und seiner Mitgliedsvereine freien Zutritt. |
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2. |
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben die Rechte eines ordentlichen Verbandsmitgliedes. Sie sind von der Beitragspflicht dem Verband gegenüber befreit. Ehrenpräsidenten gehören als stimmberechtigte Mitglieder dem Vorstand des Verbandes an. |
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§ 9 Pflichten der Mitglieder
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1. |
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet: |
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a) |
die Satzung, Sportordnung, Wettkampfbestimmungen und Jugendordnung sowie die auf den Mitgliederversammlungen des Verbandes und des BDR gefassten Beschlüsse zu befolgen. |
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b) |
die Interessen des Verbandes zu vertreten. |
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|
c) |
die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. |
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|
d) |
Die vom Verband geforderten Auskünfte nach § 5 Ziff.3 rechtzeitig zu geben. |
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|
e) |
dem Verband von allen Maßnahmen sofort Kenntnis zu geben, die auf eine Auflösung des Vereins hinzielen. |
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|
f) |
Alle Inhaber von Ämtern – mit Ausnahme der beim Verband hauptamtlich Beschäftigten – müssen einem dem Verband angeschlossenen Verein angehören. |
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2. |
Folgen der Verletzung von Mitgliederpflichten Verletzt ein Mitglied die in § 9 beschriebenen Pflichten, verletzt es das Ansehen der Inhaber von Ämtern und Funktionen, das Ansehen des Verbandes, seiner Gliederungen, seiner Vereine oder verstößt es sonst gegen die Interessen des Verbandes, so kann es mit einer der folgenden Maßnahmen belegt werden. |
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|
a) |
Verwarnung |
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b) |
Verweis |
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c) |
Sperre auf bestimmte Zeit oder Lebenszeit |
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d) |
Entziehung der Lizenz |
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e) |
Ausschluss nach § 7 Ziff.3a) - 3c) |
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|
Die Maßnahmen Ziff.2 a) bis e) können mit einer Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des BDR verbunden sein. |
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3. |
Über die vorstehenden Maßnahmen entscheidet das Präsidium, soweit die Sportordnung die Entscheidung nicht einem anderen Organ zuweist. |
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§ 10 Beiträge
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1. |
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Kalendertag des Jahres, in dem das Mitglied dem Verband beitritt. |
|
2. |
Der Verband ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr von neu aufgenommenen Vereinen, Einzelmitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern zu verlangen, wobei die Höhe dieser Gebühr jährlich vom Hauptausschuss festgesetzt wird. |
|
3. |
Die Verbandsbeiträge sind Jahresbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit auf der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. |
|
4. |
Die Beitragsschuld der Vereine ergibt sich aus der Mitgliedermeldung der Vereine an den Verband sowie der jährlichen Mitgliedermeldung der Vereine an den LSB . Der Verband ist berechtigt, zur Ermittlung der Beitragsschuld der Vereine, deren Mitgliedermeldung beim LSB als Grundlage heranzuziehen. Die Jahres-Mitgliedermeldungen der Vereine haben nach den Vorgaben der Geschäftsstelle zu erfolgen. |
§ 11 Organe
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Die Organe des Verbandes sind: |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der Hauptausschuss |
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c) |
das Präsidium |
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d) |
der Verbandsvorstand |
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e) |
der Sportausschuss |
§ 12 Mitgliederversammlung
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1. |
Die Mitgliederversammlungen finden ab 2005 im zweijährigen Turnus in den ersten drei Monaten jeden ungeraden Jahres statt. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur Verbandsmitglieder, Mitglieder des Schiedsgerichtes und eingeladene Gäste. |
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2. |
Mindestens drei Monate vorher muss Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung durch Rundschreiben oder im Organ mit den amtlichen Mitteilungen des BDR angezeigt werden. |
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3. |
Der Präsident muss die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher durch ein Rundschreiben an alle Vereine oder durch Bekanntmachung im Organ mit den amtlichen Mitteilungen des BDR einberufen. Zusätzlich soll die Einberufung der Mitgliederversammlung im Internet angezeigt werden. Die Einberufung muss den Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung enthalten. |
|
|
4. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung liegt die Leitung beim Stellvertretenden Präsidenten. Ist dieser auch verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: |
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a) |
dem Verbandsvorstand |
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b) |
den Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern |
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c) |
den Vorsitzenden der Bezirke |
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d) |
den Vorsitzenden der Regionen und Kreise |
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|
e) |
den Kassenprüfern |
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|
f) |
den Delegierten der Vereine |
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6. |
Mitglieder der Vereine, die keine Delegierten sind, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht und können sich nicht zu Wort melden. |
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|
7. |
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt folgende Stimmenverteilung: |
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|
a) |
die Vereine des Verbandes haben für je angefangene 10 BDR-Mitglieder (Stichtag: 31. Dezember des Berichtsjahres) eine Stimme, die durch Delegierte wahrgenommen werden kann. Ein Delegierter kann bis zu 7 Stimmen vertreten. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn seitens des Vereins keine angemahnten Verpflichtungen dem Verband gegenüber bestehen. |
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b) |
Vorstandsmitglieder des Verbandes haben bis zur Erteilung der Entlastung und nach der Neuwahl je eine Stimme. |
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c) |
Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und die Vorsitzenden der anerkannten Gliederungen haben ebenfalls je eine Stimme. |
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d) |
Einzel- und außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. |
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e) |
Stimmenübertragung ist unzulässig. |
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f) |
Die Vorsitzenden der Bezirke, Regionen und Kreise können sich vertreten lassen. Die Vertretung muss der Geschäftsstelle vorher schriftlich mitgeteilt werden . |
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8. |
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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9. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes, sie ist zuständig für: |
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a) |
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung |
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b) |
Entgegennahmen der Tätigkeitsberichte des Vorstandes (§15 Ziff.1b-f, h-r) einschließlich des Finanzberichtes des Vizepräsidenten für Wirtschaft und Finanzen, |
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c) |
Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer |
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d) |
Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses |
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e) |
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie des Schiedsgerichts |
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f) |
Festsetzung der Mitgliederbeiträge |
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g) |
Genehmigung des Haushaltsplanes |
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h) |
Erörterung und Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung eingegangenen Anträge |
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i) |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
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j) |
Ernennung von Ehrenpräsidenten nach Vorschlag des Hauptausschusses |
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|
Der Mitgliederversammlung steht über die Punkte a) - j) hinaus die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. |
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10. |
Anträge zur Tagesordnung können alle Verbandsmitglieder stellen, sie müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung in der Geschäftsstelle eingegangen sein. |
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|
11. |
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. |
|
|
12. |
Bei Wahlen und Abstimmungen wird die Art der Abstimmung vom Versammlungsleiter festgelegt. Geheime Abstimmung mit Stimmzettel muss jedoch erfolgen, wenn bei der herbeizuführenden offenen Abstimmung dieses von mindestens einem Viertel der bei der Abstimmung stimmberechtigten Anwesenden gefordert wird. |
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13. |
Bei Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen entscheidend. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. |
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|
14. |
Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei vorher schon in der Einberufung zur Mitgliederversammlung auf Anträge von Satzungsänderungen hingewiesen werden muss. |
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15. |
Im übrigen gilt für die Mitgliederversammlung die Geschäftsordnung des Verbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
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|
16. |
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und Vereine, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. |
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§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
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1. |
Wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, kann vom Präsidenten jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. |
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2. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Präsidenten oder dessen Vertreter einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag muss mit einer Begründung an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. Die Einberufung muss dann innerhalb der nächsten sechs Wochen erfolgen. |
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3. |
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend. |
§ 14 Präsidium
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1. |
Dem Präsidium gehören an: |
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a) |
der Präsident |
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|
b) |
der Stellvertretende Präsident |
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c) |
der Vizepräsident Leistungssport |
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|
d) |
der Vizepräsident Breiten- und Freizeitsport |
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|
e) |
der Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen |
|
2. |
Das Präsidium ist zur Leitung des Verbandes berufen und für alle Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. |
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|
3. |
Die Wahl des Präsidiums ist in § 15 geregelt. |
|
|
4. |
Aufgabenverteilung des Präsidiums: Die Aufgabenverteilung der Präsidiumsmitglieder im einzelnen wird im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan wird nach jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium beschlossen. |
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|
|
a) |
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Präsidenten vertreten. Ersatzweise wird der Verband durch den Stellvertretenden Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vizepräsidenten oder durch den Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen gemeinsam mit einem weiteren Vizepräsidenten vertreten. |
|
|
b) |
Der Präsident ist der Leiter und Repräsentant des Verbandes. Er leitet den Verband nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall wird er vom Stellvertretenden Präsidenten vertreten. |
|
|
c) |
der Stellvertretende Präsident unterstützt den Präsidenten und ist sein erster Stellvertreter. |
|
|
d) |
Der Vizepräsident für Leistungssport vertritt und leitet den Leistungsbezogenen Sportbetrieb innerhalb des Verbandes. Dazu gehören unter anderem die Hallen- und die olympischen Radsportarten. Er beruft die Sportausschuss-Sitzungen ein und leitet diese. |
|
|
e) |
Der Vizepräsident für Breiten- und Freizeitsport vertritt und leitet den nicht direkt und ausschließlich Leistungsbezogenen Radsport innerhalb des Verbandes. Ein wesentliches Aufgabengebiet ist die Integration neuer Radsportarten, der Freizeitsport, das Radfahren für Familien, Behinderte und Senioren. |
|
|
f) |
Der Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen verwaltet das Vermögen und das Eigentum des Verbandes. Er ist u.a. zuständig für die Steuererklärungen des Verbandes, die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und den Jahresabschluss. Alle Konten und Kassen sind unter dem Namen des Verbandes zu führen. |
|
5. |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Präsidium beim Registergericht unverzüglich zur Eintragung zu bringen, soweit es sich um Satzungsänderungen handelt oder eine Änderung von Mitgliedern des Präsidiums erfolgt ist. Das Präsidium ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichtes bzw. des Finanzamtes erforderliche formelle oder redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen. |
|
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
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a) |
den Ehrenpräsidenten |
|
b) |
dem Präsidenten |
|
c) |
dem Stellvertretenden Präsidenten |
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d) |
dem Vizepräsidenten Leistungssport |
|
e) |
dem Vizepräsidenten Breiten- und Freizeitsport |
|
f) |
dem Vizepräsidenten Wirtschaft und Finanzen |
|
g) |
dem Schriftführer |
|
h) |
dem Fachwart Öffentlichkeitsarbeit |
|
i) |
dem Jugendleiter |
|
j) |
dem Fachwart Radrennsport |
|
k) |
dem Fachwart Radball / Radpolo |
|
l) |
dem Fachwart Kunstradsport |
|
m) |
dem Fachwart Radwanderfahren |
|
n) |
dem Fachwart Radtourenfahren |
|
o) |
dem Fachwart BMX |
|
p) |
dem Fachwart Breitensport |
|
q) |
dem Fachwart MTB (Mountainbike) |
|
r) |
dem Fachwart Trial |
|
2. |
Die Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. |
|
|
|
3. Der Vorstand des Verbandes wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar:
|
im Jahr vor den olympischen
Sommerspielen |
|
im Jahr nach den olympischen
Sommerspielen |
|
a) Stellvertretender Präsident |
|
a) Präsident |
|
b) Vizepräsident Leistungssport |
|
b) Vizepräsident Wirtschaft- und Finanzen |
|
c) Vizepräsident Breiten- und Freizeitsport |
|
c) Fachwart Radrennsport |
|
d) Schriftführer |
|
d) Fachwart Radball / Radpolo |
|
e) Fachwart Kunstradsport |
|
e) Fachwart Radtourenfahren |
|
f) Fachwart Radwanderfahren |
|
f) Fachwart BMX |
|
g) Fachwart MTB |
|
g) Fachwart Öffentlichkeitsarbeit |
|
h) Fachwart Trial |
|
h) Fachwart Breitensport |
|
|
|
i)
Bestätigung des Jugendleiters |
|
|
Der Jugendleiter und sein Vertreter werden von den Bezirks-, Kreis- und Vereinsjugendleitern vorgeschlagen und müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. |
|
|
|
|
|
|
|
Wird die Bestätigung mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen abgelehnt, so müssen die anwesenden Organe der Radsportjugend (§ 6 der Jugendordnung) sofort zusammentreten und haben innerhalb von einer Stunde einen neuen Verbandsjugendleiter vorzuschlagen. |
|
|
|
|
|
|
|
Wird dieser Vorschlag wieder abgelehnt, so können Vorschläge für einen Verbandsjugendleiter aus der Mitgliederversammlung kommen, über die dann abgestimmt wird. |
|
|
|
|
|
|
4. |
Vorstandsmitglieder müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn bei der Mitgliederversammlung eine schriftliche Erklärung mit der Bereitschaft zur Kandidatur vorliegt. |
|
|
5. |
Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, oder dauernd gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuführen, kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied ernennen. |
|
|
6. |
Aufgabenverteilung des Vorstandes: |
|
|
|
a) |
Präsidium, gemäß § 14 Ziff. 4. |
|
|
b) |
die Fachwarte sind für den sportlichen Betrieb ihrer Fachsparte verantwortlich. Sie leiten die Fachwartetagungen, prüfen die Ausschreibungen und leiten sie weiter. Die Terminkalender werden von ihnen aufgestellt und bezüglich ihrer Einhaltung überwacht. |
|
|
c) |
die übrigen Vorstandsmitglieder sind entsprechend ihrer Funktion gemäß der Aufgabenstellung der Mitgliederversammlung tätig. Für den Jugendleiter gilt insbesondere die Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. |
|
7. |
Die Vorstandsmitglieder (entsprechend § 12 Ziff. 9 b) müssen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht erstatten. |
|
|
8. |
Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn bei einer durch den Präsidenten einberufenen Vorstandssitzung mindestens sieben Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Präsidiumsmitglied, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung ausschlaggebend. |
|
|
9. |
Soweit es die Durchführung von Verbandsaufgaben erfordert, kann der Vorstand besondere Ausschüsse bilden, die in ihrer personellen Zusammensetzung nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. |
|
|
10. |
Es ist zulässig, Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen. Es ist nicht zulässig mehrere Präsidiumsämter ( § 15 a bis § 15 f ) in einer Person zu vereinigen. |
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|
11. |
Vorstandsmitglieder, welche die ehrenamtlich übernommenen Pflichten ihres Mandates vernachlässigen oder sonst durch ihr Verhalten und Benehmen das Ansehen des Verbandes schädigen oder die Satzung, Bestimmungen und Beschlüsse nicht achten und befolgen, können durch Beschluss des Präsidiums mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden werden. Bei Abstimmungen hierüber ist Stimmenenthaltung nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Verhandlung führenden Präsidiumsmitgliedes. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist nach § 15 Ziff. 5 zu verfahren. |
|
|
12. |
Das Präsidium kann für verschiedene Aufgaben hauptamtliche Kräfte einstellen und deren Rechte und Pflichten festlegen. |
|
|
|
|
|
§ 16 Hauptausschuss
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1. |
Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes (§ 15), dem Geschäftsführer (§ 20) und den Vorsitzenden der anerkannten Bezirke, Regionen und Kreise (§ 5). Anwesende Hauptausschussmitglieder besitzen bei Abstimmungen eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der Ämter. Die Vorsitzenden der Bezirke, Regionen und Kreise können sich vertreten lassen. Die Vertretung muss der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden. |
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2. |
Er tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer Arbeitstagung zusammen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Präsidenten. |
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3. |
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Präsident oder der Stellvertretende Präsident anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. In dringenden Fällen können Abstimmungen des Hauptausschusses durch den Präsidenten oder den Stellvertretenden Präsidenten schriftlich herbei geführt werden. |
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4. |
Gäste können eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. |
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5. |
Aufgaben des Hauptausschusses: |
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a) |
Der Hauptausschuss ist für die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Satzung samt den sie ergänzenden Regelungen sowie in allen ihm zur Beschlussfassung vorgelegten Angelegenheiten, soweit diese in seinen Zuständigkeitsbereich gehören. |
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b) |
Der Hauptausschuss legt jährlich die Verbandsgebühren fest. |
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c) |
Der Hauptausschuss entscheidet über Anträge des Präsidiums zum Ausschluss von Mitgliedern. |
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6. |
Zusätzliche Aufgaben des Hauptausschusses in Jahren ohne Mitgliederversammlung: |
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a) |
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes. |
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b) |
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer. |
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c) |
Genehmigung des Haushaltsplanes |
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d) |
Entscheidung bei abgelehnten Aufnahmeanträgen |
§ 17 Sportausschuss
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1. |
Der Sportausschuss des Verbandes setzt sich zusammen aus dem Vizepräsidenten Leistungssport, dem Vizepräsidenten Breiten- und Freizeitsport, den Fachwarten gemäß § 15 1. i) – r). |
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2. |
Der Sportausschuss berät und beschließt unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Leistungssport oder eines von ihm bestimmten Vertreters über allgemeine und sportpraktische Maßnahmen und Veranstaltungen und schlägt dem Präsidium die Verwendung der für die sportpraktische Arbeit im Gesamthaushalt zur Verfügung stehenden Mittel vor. |
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3. |
Dem Sportausschuss obliegt die Aufstellung allgemeiner Bestimmungen über die Lehrgangs- und Ausbildungsarbeit. |
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4. |
Soweit Trainer bestellt sind, sollten diese zu den anstehenden Maßnahmen mit hinzugezogen werden. |
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5. |
Der Sportausschuss entscheidet in allen sportlichen Streitfällen, insbesondere über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen von vom Landesverband eingesetzten Wettkampfausschüssen, die bei Wettkämpfen im Verbandsgebiet getroffen wurden. Die Leitung des Sportausschusses in sportlichen Streitfällen wird jährlich zum Anfang des Geschäftsjahres vom Präsidium festgelegt und muss vom nächsten Hauptausschuss bestätigt werden. Diese Person muss nicht dem Vorstand des Verbandes angehören. Die Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung kann auch schriftlich oder auch in jeder anderen Form erfolgen, die allen Mitgliedern des Sportausschusses die Übermittlung ihrer Entscheidung ermöglicht und nachvollziehbar sicherstellt. Sollten mindestens drei Mitglieder des Sportausschusses die persönliche Stimmenabgabe beantragen, muss innerhalb von vier Wochen eine Sitzung des Sportausschusses einberufen werden. Alle dem Sportausschuss übertragenen Streitfälle müssen innerhalb von sechs Wochen entschieden sein. Wenn der Sportausschuss keinen entscheidenden Beschluss fassen oder herbeiführen kann, muss die Angelegenheit dem Präsidium zugeleitet werden, das innerhalb von zwei Wochen darüber endgültig entscheidet. |
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6. |
Der Sportausschuss ist beschlussfähig, wenn bei einer durch den Vizepräsidenten Leistungssport einberufenen Sportausschuss-Sitzung mindestens fünf Sportausschussmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung kann auch schriftlich oder auch in jeder anderen Form erfolgen, die allen Mitgliedern des Sportausschusses die Übermittlung ihrer Entscheidung ermöglicht und nachvollziehbar sicherstellt. Sollten mindestens drei Mitglieder des Sportausschusses die persönliche Stimmenabgabe beantragen, muss innerhalb von vier Wochen eine Sitzung des Sportausschusses einberufen werden. |
§ 18 Schiedsgericht
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1. |
Das Schiedsgericht schlichtet und entscheidet Streitfälle im Verband nach den Bestimmungen der Schiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes unterliegen keine Streitfälle, die sich aus der Sportordnung und den Wettkampfbestimmungen des BDR ergeben, hierfür ist der Sportausschuss (§ 17) zuständig. |
§ 19 Kassenprüfer
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1. |
Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. |
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2. |
Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. |
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3. |
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verbandsvorstand oder dem Hauptausschuss angehören. |
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4. |
Die Kassenprüfer müssen einmal im Geschäftsjahr die Kassenbücher, Belege und die Kasse prüfen. Sie haben ferner das Recht, ohne vorherige Anmeldung weitere Prüfungen vorzunehmen. |
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5. |
Werden bei einer Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Kassenprüfer dem Präsidenten darüber berichten und falls von ihnen für erforderlich gehalten, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. |
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6. |
Die Kassenprüfer müssen der Mitgliederversammlung, in den Jahren ohne Mitgliederversammlung dem Hauptausschuss, einen Bericht über die Kassenführung und den Vermögensstand des Verbandes geben. |
§ 20 Geschäftsstelle
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1. |
Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle geführt. |
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2. |
Zur Leitung der Geschäftsstelle wird vom Präsidium ein Geschäftsführer bestellt, der in seinem Aufgabenbereich der Weisungsbefugnis des Präsidenten untersteht. |
§ 21 Auflösung
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1. |
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Verbandes" stehen. |
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2. |
Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes anwesend sind. |
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3. |
Die Auflösung kann erfolgen, wenn Dreiviertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. |
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4. |
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident Wirtschaft und Finanzen die gemeinsam Vertretungsberechtigten Liquidatoren. |
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5. |
Die
Mitglieder haben bei der Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. |
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6. |
Das nach Beendigung der Liquidation oder auch beim Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Verbandsvermögen fällt an das Land Niedersachsen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Niedersachsen verwendet werden soll. |
§ 22 Inkrafttreten
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1. |
Diese Satzung wurde am 24. Februar 2007 von der Mitgliederversammlung des Verbandes in Schwanewede beschlossen und genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Hannover in Kraft. |
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2. |
Die bisherige Fassung der Satzung des Verbandes ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ungültig. |
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Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hannover am 04. September 2007, Nr. VR 2976 |
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