SCHIEDSORDNUNG des Radsportverbandes
Niedersachsen e.V.
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§ 1
1. Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern über
die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft
beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden im
schiedsrichterlichen Verfahren von einem Schiedsgericht entschieden.
2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges. Entscheidet das Schiedsgericht auf Ausschluss eines
Mitgliedes ist die Berufung möglich.
3. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes ist von der Mitwirkung an der
Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst, sein Verein oder eines der
Mitglieder seines Vereins am Verfahren beteiligt ist oder es sich selbst für
befangen erklärt oder zu Recht als befangen abgelehnt wird. Hierüber
entscheidet jeweils das Schiedsgericht ohne den Betroffenen.
4. Das Schiedsgericht hat alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen zu
berücksichtigen, sofern sie zur Überzeugung des Schiedsgerichts festgestellt sind.
§ 2
1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf gewählten Mitgliedern und zwei
von den Parteien ernannten Beisitzern.
2. Die fünf Mitglieder des Schiedsgerichts werden von den anwesenden
stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung jeweils im Jahr nach
den olympischen Sommerspielen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
der Mitglieder des Schiedsgerichts ist zulässig.
3. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem
Vorstand des Radsportverbandes und dem Hauptausschuss angehören und müssen das
21. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens drei Mitglieder des Schiedsgerichtes
müssen BDR-Mitglieder sein. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unabhängig
und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich.
4. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts wählen bei ihrer ersten
Zusammenkunft , die vom Präsidenten des Verbandes einberufen wird, aus ihrer
Mitte den Vorsitzenden, der für die gesamte Wahlperiode des
Schiedsgerichtes im Amt bleibt.
5. Das Schiedsgericht ist mit seinem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern beschlussfähig.
6. Die streitenden Parteien ernennen je einen Beisitzer. Die
Beisitzer müssen keine BDR-Mitglieder
sein und nehmen an den Schiedsgerichtsverhandlungen stimmberechtigt teil. Die
Kosten für die Beisitzer tragen die jeweiligen Parteien.
7. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für ihre Tätigkeit keine
Vergütung. Ihre Auslagen (Reisekosten, Tagegeld) werden ersetzt.
§ 3
1. Wenn ein von den streitenden Parteien ernannter Beisitzer stirbt
oder aus einem anderen Grunde ausfällt oder die Übernahme oder Ausführung des
Amtes verweigert, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung der
Gegenpartei innerhalb einer vierwöchigen Frist einen anderen
Beisitzer zu bestellen.
2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden
Partei der Beisitzer vom Präsidium des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.
ernannt.
§ 4
1. Die Klage und alle Anträge - letztere soweit sie nicht in mündlicher
Verhandlung gestellt werden - sind schriftlich in der Geschäftsstelle des
Radsportverbandes Niedersachsen e.V. einzureichen.
2. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt den Termin zur mündlichen
Verhandlung an und lädt die Beteiligten dazu ein. Die Ladung erfolgt mit
eingeschriebener Sendung gegen Rückschein oder gegen schriftliche
Empfangsbestätigung.
3. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Den
Protokollführer bestimmt das Schiedsgericht. Das Protokoll wird vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Den am Verfahren Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die
Einlassungsfrist auf die Klage und die Ladungsfrist zu Terminen beträgt je zwei
Wochen. Auf Einhaltung dieser Fristen kann verzichtet werden.
5. Bei Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach
Aktenlage, nachdem die erschienene andere Partei angehört wurde.
6. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen
werden.
§ 5
1. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verpflichtung, die
Verfahrenskosten zu tragen. Der Beitrag der zu erstattenden Verfahrenskosten
wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.
§ 6
1. Der Schiedsspruch wird mit Gründen versehen, er ist unter Angabe des
Tages der Abfassung vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
2. Den Parteien ist eine vom Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung
des Schiedsspruches zuzustellen.
3. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines
rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
§ 7
1. Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Satzung des
Radsportverbandes Niedersachsen e.V.
Sie wurde am 28. Februar 2004 von der Mitgliederversammlung des
Verbandes in Hildesheim beschlossen und genehmigt und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover
in Kraft.
Die bisherige Fassung der Schiedsordnung wird dann ungültig.
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Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hannover am 12.
Juli 2005 , Nr. VR 2976.