SCHIEDSORDNUNG des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.   als PDF-Datei

§ 1

1. Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren von einem Schiedsgericht entschieden.

2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Entscheidet das Schiedsgericht auf Ausschluss eines Mitgliedes ist die Berufung möglich.

3. Ein Mitglied des Schiedsgerichtes ist von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst, sein Verein oder eines der Mitglieder seines Vereins am Verfahren beteiligt ist oder es sich selbst für befangen erklärt oder zu Recht als befangen abgelehnt wird. Hierüber entscheidet jeweils das Schiedsgericht ohne den Betroffenen.

4. Das Schiedsgericht hat alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie zur Überzeugung des Schiedsgerichts festgestellt sind.

§ 2

1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf gewählten Mitgliedern und zwei von den Parteien ernannten Beisitzern.

2. Die fünf Mitglieder des Schiedsgerichts werden von den anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung jeweils im Jahr nach den olympischen Sommerspielen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl der Mitglieder des Schiedsgerichts ist zulässig.

3. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand des Radsportverbandes und dem Hauptausschuss angehören und müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Mindestens drei Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen BDR-Mitglieder sein. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich. 

4. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts wählen bei ihrer ersten Zusammenkunft , die vom Präsidenten des Verbandes einberufen wird, aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der für die gesamte Wahlperiode des Schiedsgerichtes  im Amt bleibt. 

5. Das Schiedsgericht ist mit seinem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig.

6. Die streitenden Parteien ernennen je einen Beisitzer. Die Beisitzer  müssen keine BDR-Mitglieder sein und nehmen an den Schiedsgerichtsverhandlungen stimmberechtigt teil. Die Kosten für die Beisitzer tragen die jeweiligen Parteien.

7. Die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre Auslagen (Reisekosten, Tagegeld) werden ersetzt.

§ 3

1. Wenn ein von den streitenden Parteien ernannter Beisitzer stirbt oder aus einem anderen Grunde ausfällt oder die Übernahme oder Ausführung des Amtes verweigert, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Aufforderung der Gegenpartei innerhalb einer vierwöchigen Frist einen anderen Beisitzer zu bestellen.

2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Beisitzer vom Präsidium des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. ernannt.

§ 4

1. Die Klage und alle Anträge - letztere soweit sie nicht in mündlicher Verhandlung gestellt werden - sind schriftlich in der Geschäftsstelle des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. einzureichen.

2. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt die Beteiligten dazu ein. Die Ladung erfolgt mit eingeschriebener Sendung gegen Rückschein oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung.

3. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Den Protokollführer bestimmt das Schiedsgericht. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

4. Den am Verfahren Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Die Einlassungsfrist auf die Klage und die Ladungsfrist zu Terminen beträgt je zwei Wochen. Auf Einhaltung dieser Fristen kann verzichtet werden.

5. Bei Säumnis einer Partei entscheidet das Schiedsgericht nach Aktenlage, nachdem die erschienene andere Partei angehört wurde.

6. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden.

§ 5

1. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beitrag der zu erstattenden Verfahrenskosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.

§ 6

1. Der Schiedsspruch wird mit Gründen versehen, er ist unter Angabe des Tages der Abfassung vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

2. Den Parteien ist eine vom Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen.

3. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 7

1. Diese Schiedsordnung ist Bestandteil der Satzung des Radsportverbandes Niedersachsen e.V.

Sie wurde am 28. Februar 2004 von der Mitgliederversammlung des Verbandes in Hildesheim beschlossen und genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

Die bisherige Fassung der Schiedsordnung wird dann ungültig.

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Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht Hannover am  12. Juli 2005 , Nr. VR 2976.

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